Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 6 Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/6#abs-1 (1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/6#abs-2 (2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/6#abs-3 (3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2010 I S. 2295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.